Wir erstellen Ihre Einkommensteuererklärung und beraten Sie in Lohnsteuerfragen im Rahmen §4 Abs. 11 StBerG! Darüber hinaus unterstützen und beraten wir Sie im Bereich der Lohnsteuerermäßigung, die Wahl der richtigen Steuerklasse und Veranlagungsart, Wohnungsbauprämie und Arbeitnehmer-Sparzulage. Mehr…


Wir beraten Mitglieder im Rahmen einer Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 11 StBerG im Bereich der 

- Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, 

- sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), 

- Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder 

- Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des EStG (Renten u. ä.), sowie bei 

- Einnahmen aus anderen Einkunftsarten, z. B. Miet-, Kapital- Spekulations- und sonstigen Einkünften (nicht aus Gewerbebetrieb, selbständiger Arbeit, Land- und Forstwirtschaft oder aus umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen) soweit diese 18.000 €p. a.  bei Einzelveranlagung bzw. 36.000 € p. a. bei Zusammenveranlagung nicht übersteigen. 


Sie erhalten eine Vorausberechnung des steuerlichen Ergebnisses, komplette Abwicklung mit den Finanzbehörden, Überprüfung des Steuerbescheides auf Wunsch und ggf. das Einlegen von Einsprüchen oder Erhebung von Klage vor dem zuständigen Finanzgericht.



 

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Steuerberatungsgesetz

§ 4 Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

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11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese

  1. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
  1. keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder ausselbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und

C)       Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.

Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des lnvestitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs  im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
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Steuererklärung

Unsere Berater wissen: Niemand hat Geld zu verschenken. Besonders in der heutigen Zeit ist jeder Cent wertvoll und wartet darauf vom Finanzamt abgeholt und seinem rechtmäßigen Besitzer zugeführt zu werden. Wir sichten Ihre Unterlagen, ermitteln Ihre persönlichen Steuervorteile und erstellen Ihre Steuererklärung.

Steuerbescheid

Sicher kennen Sie das auch. Endlich haben Sie es geschafft, die Steuererklärung zu erstellen und diese zusammen mit den Unterlagen beim Finanzamt abzugeben. Und dann folgt banges Warten auf den Steuerbescheid. Werden meine Angaben zu Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen angerechnet? Muss ich Geld nachzahlen oder darf ich auf eine Rückerstattung hoffen?

Lohnsteuerermäßigung

Vereinfacht gesagt ist der Steuerfreibetrag ein Betrag, der von Ihrem Jahreseinkommen abgezogen wird, bevor die Steuer dafür berechnet wird.
Das bedeutet, dass Sie für diesen Teil des Gesamteinkommens keine Steuern bezahlen müssen – ein Freibetrag entlastet Sie also finanziell.

Diese Lohnsteuerermäßigungen können im Rahmen eines Antrages auf Lohnsteuerermäßigung bereits Ihre monatliche Steuerbelastung senken.